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   OLG Köln, 12.04.2023 - 11 U 218/19   

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https://dejure.org/2023,24654
OLG Köln, 12.04.2023 - 11 U 218/19 (https://dejure.org/2023,24654)
OLG Köln, Entscheidung vom 12.04.2023 - 11 U 218/19 (https://dejure.org/2023,24654)
OLG Köln, Entscheidung vom 12. April 2023 - 11 U 218/19 (https://dejure.org/2023,24654)
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    250,00 Euro/Stunde kann ein Baurechtsanwalt verlangen, aber nur grundsätzlich ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 10.11.2016 - IX ZR 119/14

    Rechtsanwaltsvergütung: Sittenwidrigkeit des vereinbarten Honorars; tatsächliche

    Auszug aus OLG Köln, 12.04.2023 - 11 U 218/19
    Die Berufung übergeht hierbei zum einen, dass auch das mehrfache Überschreiten der gesetzlichen Gebühren für sich genommen grundsätzlich nicht ausreicht, um den Schluss auf ein auffälliges oder gar besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ziehen zu können (BGH, NJW-RR 2017, 377, 378).

    Zum anderen übersieht sie, dass der Beurteilung, ob eine Vergütungsvereinbarung sittenwidrig ist, die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zugrunde zu legen sind (BGH, NJW-RR 2017, 377, 378 u. 380).

    Für eine Herabsetzung ist danach nur Raum, wenn es unter Berücksichtigung aller Umstände unerträglich und mit den Grundsätzen des § 242 BGB unvereinbar wäre, den Mandanten an seinem Honoraranspruch festzuhalten (zum Ganzen BGH, NJW-RR 2017, 377, 379 f.).

    Die gesetzlichen Gebühren bilden somit sowohl für die Prüfung einer nach § 138 BGB sittenwidrig überhöhten als auch einer lediglich nach § 3a Abs. 2 RVG unangemessen hohen Vergütung - was nicht gleichzusetzen ist - nur einen ersten Orientierungspunkt (BGH, NJW-RR 2017, 377, 379 f.).

    Bei hohen Streitwerten - wie hier etwa in dem Mandat O. mit einem Gegenstandwert von über 250.000,- EUR über zwei Instanzen - kann deshalb unter Umständen schon aus der Überschreitung der gesetzlichen Gebühren auf eine unangemessen hohe Vergütung geschlossen werden, wenn die Tätigkeit bereits durch die gesetzlichen Gebühren angemessen abgegolten wäre (vgl. etwa BGH, NJW-RR 2017, 377, 378 f. NJW 2020, 1811, 1813).

    Solch ein Maßstab des Marktes ist indes im Rahmen des § 3a Abs. 2 RVG nicht der ausschlaggebende Bezugspunkt (BGH, NJW-RR 2017, 377, 380).

  • BGH, 04.02.2010 - IX ZR 18/09

    Vereinbarung eines die gesetzlichen Gebühren überschreitenden

    Auszug aus OLG Köln, 12.04.2023 - 11 U 218/19
    Eine nähere Substanziierung ist unverzichtbar (vgl. BGH, NJW 2010, 1364, 1370 f.; NJW 2020, 1811, 1815).

    Hiergegen ist aus Sicht des Senats nichts zu erinnern, zumal ein gehobenes Einkommen, wie es erfolgreiche Rechtsanwälte erwarten dürfen, im Regelfall ein Zeithonorar von 250,- EUR je Stunde erfordert (vgl. BGH, NJW 2010, 1364, 1372).

    Die Vergütung speziell nach Maßgabe eines Stundenhonorars ist nicht als unangemessen zu beanstanden, wenn diese Honorarform unter Würdigung der Besonderheiten des Einzelfalles sachgerecht erscheint und die geltend gemachte Bearbeitungszeit sowie der ausgehandelte Stundensatz angemessen sind (BGH, NJW 2010, 1364, 1370 zu § 3 Abs. 3 BRAGO).

    Allerdings kann der von dem Rechtsanwalt nachgewiesene Zeitaufwand nur dann in vollem Umfang berücksichtigt werden, wenn er in einem angemessenen Verhältnis zu Schwierigkeit, Umfang und Dauer der zu bearbeitenden Angelegenheit steht (BGH, NJW 2010, 1364, 1371 f.; NJW 2011, 63, 65).

    Der aus dem Anwaltsdienstvertrag herrührende Vergütungsanspruch ist mangels im Dienstvertragsrecht enthaltener Gewährleistungsvorschriften nicht kraft Gesetzes wegen mangelhafter Dienstleistung zu kürzen, so dass der Rechtsanwalt selbst bei Schlechterfüllung grundsätzlich die ihm geschuldeten Gebühren verlangen kann (vgl. BGH, NJW 2010, 1364, 1369).

  • OLG Köln, 30.07.2014 - 11 U 133/13

    Rechte des Auftraggebers bei Unwirksamkeit eines Architektenvertrages wegen

    Auszug aus OLG Köln, 12.04.2023 - 11 U 218/19
    Bestandteil dieses Mandatsverhältnisses waren u.a. gerichtliche Auseinandersetzungen mit dem Architekten O. und betreffend das Bauunternehmen Q.: Gegenüber dem Architekten O. wurden im Verfahren 27 O 387/10 LG Köln = 11 U 133/13 OLG Köln von der Klägerseite Bauüberwachungsmängel zu zwei Komplexen geltend gemacht.

    Die Akten des Verfahren 27 O 387/10 LG Köln = 11 U 133/13 OLG Köln waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

    Bezüglich des umfänglichen Rechtsstreits gegen den Architekten O. 27 O 387/10 LG Köln = 11 U 133/13 OLG Köln ist maximal von einer gesetzlichen Anwaltsvergütung in Höhe von 13.849,70 EUR auszugehen (6.450,75 EUR für die 1. und 7.614,57 EUR für die 2. Instanz (s. Klägervortrag Bl. 992 GA)).

    Von dem im Verfahren 27 O 387/10 LG Köln = 11 U 133/13 OLG Köln bezifferten Anspruch in Höhe von 51.840,34 EUR nebst Zinsen und Anwaltskosten sind dem Beklagten zu 1) zweitinstanzlich durch den Senat mit Urteil vom 30.07.2014 41.740,34 EUR nebst Zinsen und Rechtsanwaltsgebühren zugesprochen worden, was ein Unterliegen in Höhe von ca. 20 % der Zahlungsantrags bedeutet.

    Das zentrale Mandat O., auf welches der Großteil der in Rechnung gestellten Stunden und Kosten von alleine 90.940,71 EUR (s. Bl. 1026 GA) entfallen, war zwar gewiss nicht unerheblich; gleichwohl handelte es sich nach Schwierigkeit, Umfang und Dauer der zu bearbeitenden Angelegenheit 27 O 387/10 LG Köln bzw. 11 U 133/13 OLG Köln mit einer Gerichtsakte von 1.015 Blatt um eine noch mittlere Bausache, was der Senat als Spezialsenat für Bau- und Architektenrecht ohne weiteres beurteilen kann.

  • BGH, 13.02.2020 - IX ZR 140/19

    Rechtsanwaltsvergütung: 15-Minuten-Takt ist bei Verbrauchern als Mandanten

    Auszug aus OLG Köln, 12.04.2023 - 11 U 218/19
    Denn die Bestimmungen der Vergütungsvereinbarung weichen von den Vorschriften des RVG ab, welches eine gesetzliche Gebührenordnung darstellt (BGH, NJW 2020, 1811, 1812).

    Eine nähere Substanziierung ist unverzichtbar (vgl. BGH, NJW 2010, 1364, 1370 f.; NJW 2020, 1811, 1815).

    Der Senat berücksichtigt bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung, dass die in der Regel streitwertabhängigen gesetzlichen Gebühren nicht den Anspruch haben, das konkrete Mandat adäquat oder auch nur kostendeckend zu vergüten, sondern ihnen vielmehr eine Konzeption zugrunde liegt, nach der das Gebührenaufkommen des Rechtsanwalts in seiner Gesamtheit geeignet sein muss, sowohl seinen Kostenaufwand als auch seinen Lebensunterhalt abzudecken, was durch eine Mischkalkulation, also eine Quersubventionierung der weniger lukrativen durch gewinnträchtige Mandate, sichergestellt werden soll (BVerfG, NJW-RR 2010, 259, 260; BGH, NJW 2020, 1811, 1812).

    Bei hohen Streitwerten - wie hier etwa in dem Mandat O. mit einem Gegenstandwert von über 250.000,- EUR über zwei Instanzen - kann deshalb unter Umständen schon aus der Überschreitung der gesetzlichen Gebühren auf eine unangemessen hohe Vergütung geschlossen werden, wenn die Tätigkeit bereits durch die gesetzlichen Gebühren angemessen abgegolten wäre (vgl. etwa BGH, NJW-RR 2017, 377, 378 f. NJW 2020, 1811, 1813).

  • EuGH, 12.01.2023 - C-395/21

    Rechtsmissbräuchliche Klausel im Rechtsanwaltsvertrag, Zeithonorar

    Auszug aus OLG Köln, 12.04.2023 - 11 U 218/19
    Soweit der EuGH mit Urteil vom 12.01.2023 kürzlich entschieden hat, eine Klausel eines zwischen einem Rechtsanwalt und einem Verbraucher geschlossenen Vertrags über die Erbringung von Rechtsdienstleistungen, nach der sich die Vergütung nach dem Zeitaufwand richtet, genüge nicht dem Erfordernis gemäß Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, dass die Klausel "klar und verständlich abgefasst" sein muss, wenn dem Verbraucher vor Vertragsabschluss nicht die Informationen erteilt worden sind, die ihn in die Lage versetzt hätten, seine Entscheidung mit Bedacht und in voller Kenntnis der wirtschaftlichen Folgen des Vertragsabschlusses zu treffen (EuGH, NJW 2023, 903 ff.), so ergibt sich daraus nichts anderes.

    Aus der o.g. Entscheidung ergibt sich ferner, dass nur eine sehr grobe Orientierung der Größenordnung nach geboten ist, denn für eine genügende Einschätzungsmöglichkeit des Verbrauchers reicht es danach aus, anstelle von voraussichtlichen die mindestens erforderlichen Stunden anzugeben EuGH, NJW 2023, 903 Rn. 44).

  • BGH, 21.10.2010 - IX ZR 37/10

    Vergütung des Rechtsanwalts: Herabsetzung des Zeithonorars für einen

    Auszug aus OLG Köln, 12.04.2023 - 11 U 218/19
    Diese Rechtsprechung gilt nicht nur für ein Pauschalhonorar, sondern auch für die - hier vorliegende - Vereinbarung eines reinen Zeithonorars (BGH, NJW 2011, 63, 64 f.).

    Allerdings kann der von dem Rechtsanwalt nachgewiesene Zeitaufwand nur dann in vollem Umfang berücksichtigt werden, wenn er in einem angemessenen Verhältnis zu Schwierigkeit, Umfang und Dauer der zu bearbeitenden Angelegenheit steht (BGH, NJW 2010, 1364, 1371 f.; NJW 2011, 63, 65).

  • BGH, 13.12.2011 - VI ZR 274/10

    Schadenersatz bei Verkehrsunfall: Ersatzfähigkeit von Rechtsanwaltskosten für die

    Auszug aus OLG Köln, 12.04.2023 - 11 U 218/19
    Deckungsschutzanfragen bei Rechtsschutzversicherungen sind lediglich vorbereitende Tätigkeiten (Toussaint, in: Toussaint , Kostenrecht, 52. Aufl. 2022, § 15 RVG Rn. 32 "Versicherung"; hierzu tendierend auch BGH, NJW 2012, 919, 920; a.A. Senat, Hinweisbeschluss v. 12.01.2011, Az. 11 U 209/10, BeckRS 2011, 2984; N. Schneider/Fölsch/Volpert, in: Schneider/Volpert, a.a.O., § 19 Rn. 12 u. 14).

    Im Übrigen hätte der Kläger die Beklagtenseite dann darauf hinweisen müssen, dass die bloße Einholung der Deckungszusage, die nicht durch einen Rechtsanwalt geschehen muss, erhebliche Kosten auslöst, obschon der Geschädigte selbst formlos um eine Kostenübernahme bitten könnte (vgl. OLG Celle, NJOZ 2011, 802, 804; ebenfalls hierzu tendierend BGH, NJW 2012, 919, 920).

  • BVerfG, 15.06.2009 - 1 BvR 1342/07

    Verletzung der Berufsfreiheit eines Rechtsanwalts durch gerichtliche Kürzung

    Auszug aus OLG Köln, 12.04.2023 - 11 U 218/19
    Nach Maßgabe dieser vorzunehmenden Gesamtabwägung ist die Herabsetzung des Honorars auch mit Art. 12 GG vereinbar (BVerfG, NJW-RR 2010, 259, 262).

    Der Senat berücksichtigt bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung, dass die in der Regel streitwertabhängigen gesetzlichen Gebühren nicht den Anspruch haben, das konkrete Mandat adäquat oder auch nur kostendeckend zu vergüten, sondern ihnen vielmehr eine Konzeption zugrunde liegt, nach der das Gebührenaufkommen des Rechtsanwalts in seiner Gesamtheit geeignet sein muss, sowohl seinen Kostenaufwand als auch seinen Lebensunterhalt abzudecken, was durch eine Mischkalkulation, also eine Quersubventionierung der weniger lukrativen durch gewinnträchtige Mandate, sichergestellt werden soll (BVerfG, NJW-RR 2010, 259, 260; BGH, NJW 2020, 1811, 1812).

  • BGH, 13.01.2011 - IX ZR 110/10

    Rechtsanwaltsgebühren: Geschäftsgebühr für vorgerichtliche Tätigkeit vor Erhebung

    Auszug aus OLG Köln, 12.04.2023 - 11 U 218/19
    Nach Erteilung eines Verfahrens- oder Prozessauftrags geführte außergerichtliche Verhandlungen erfüllen also keinen gesonderten Gebührentatbestand, sondern sind von der Verfahrensgebühr Nrn. 3100-3103 VV RVG mit umfasst (BGH, NJW 2011, 1603, 1604).
  • BGH, 23.02.1995 - IX ZR 29/94

    Höhe der Gebühren und Pauschalhonorare in Beitreibungssachen

    Auszug aus OLG Köln, 12.04.2023 - 11 U 218/19
    Gleichwohl ist ein Rechtsanwalt aber nicht gehindert, sich durch Aufrechnung mit Honoraransprüchen aus nicht zweckgebundenen Fremdgeldern zu befriedigen, zumal wenn die Vergütungsansprüche - wie im Streitfall - den Auftrag betreffen, der zu dem Geldeingang geführt hat (vgl. BGH, NJW 1995, 1425, 1426).
  • BGH, 15.10.2013 - XI ZB 2/13

    Rechtsanwaltskosten: Verstoß gegen Kostenschonungsgebot bei Beauftragung des

  • OLG Celle, 12.01.2011 - 14 U 78/10

    Ersatzfähigkeit der Kosten für die Einholung einer Deckungszusage der

  • OLG Köln, 12.01.2011 - 11 U 209/10

    Gesetzlicher Haftungsausschluss bei einem Unfall eines Schülers an der

  • OLG Köln, 22.09.2016 - 17 W 234/16

    Erstattungsfähigkeit der Gebühren des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten

  • BGH, 27.03.2013 - III ZR 367/12

    Unterbrechung des Rechtsstreits durch Insolvenzverfahren: Wirksamkeit der

  • BGH, 19.12.2002 - VII ZR 176/02

    Rechtsfolgen der Insolvenz eines einfachen Streitgenossen; Zulässigkeit eines

  • OLG Koblenz, 19.01.2010 - 5 W 2/10

    Unterbrechung des Rechtsstreits aufgrund Insolvenz eines von mehreren nicht

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